Staatsnotrecht

Staatsnotrecht
Staatsnotrecht,
 
früher lateinisch Ius eminens, das Recht des Staates, besonders seiner obersten Vollzugsorgane, in äußersten Notfällen, in denen das Bestehen oder die Sicherheit des Staates in dringender Gefahr sind (Staatsnotstand), zur Bekämpfung der Notlage auch ohne gesetzliche Ermächtigung (unter Umständen entgegen der Rechtsordnung) die notwendigen Maßnahmen zu treffen und hierzu besonders in Freiheit und Eigentum, aber auch in sonstige Grundrechte des Einzelnen einzugreifen. Das Staatsnotrecht darf nicht zum Umsturz des Staates oder der Verfassung angewandt werden. Wo die Verfassung für solche Notfälle einen Ausnahmezustand (Belagerungs-, Kriegszustand) vorsieht wie in Deutschland (Notstandsverfassung), ist für das Staatsnotrecht kein Raum mehr.
 
Teilweise ist das Staatsnotrecht ungeschrieben (USA, Schweiz) oder nur in Generalklauseln (so früher in Art. 48 Weimarer Reichsverfassung) geregelt. Auch im Völkerrecht existiert ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Staatsnotrecht (»state of necessity«) für außerordentliche Notlagen. Problematisch und umstritten ist, ob in Fällen der Staatsnotwehr, also bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf die Rechtsgüter des Staates in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger (also nicht bei fiskalischen Interessen), die allgemeinen Notwehrregeln (besonders § 32 StGB) gelten, also jedermann befähigt wäre, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Dies wird im Ergebnis jedenfalls dann bejaht, wenn staatliche Lebensinteressen auf dem Spiel stehen und der Staat nicht imstande ist, sich durch seine Organe selbst zu schützen.

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Staats|not|recht, das (Staatsrecht): Recht des Staates, bes. seiner obersten Vollzugsorgane, bei Staatsnotstand auch ohne gesetzliche Ermächtigung die notwendigen Maßnahmen zu treffen (z. B. in die Grundrechte des Einzelnen einzugreifen).

Universal-Lexikon. 2012.

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